Energieausweis

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) regelt, bei welcher Gelegenheit ein Energieausweis auszustellen ist. Für die Ausstellung eines Energieausweises auf gesetzlicher Grundlage ist immer ein Anlass maßgebend.

Erstellungsanlässe:

  • Errichtung eines Neubaus
  • Sanierung eines Gebäudes oder Erweiterung der bestehenden Nutzfläche
  • Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Wohnungen
  • Aushang für öffentliche Gebäude

Ausweisarten:

Für Energieausweise im Bestand sind zwei verschiedene Ausweisarten vorgesehen. Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten tatsächlichen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Energieausweise, die als öffentlich-rechtliche Nachweise, z.B. im Zuge der Errichtung eines Gebäudes oder auch bei umfangreichen Sanierungen erstellt werden, können nur auf Grundlage eines unter normierten Bedingungen ermittelten Energiebedarfs erstellt werden.

Wird der Energieausweis zur Dokumentation der energetischen Qualität eines Bestandsgebäudes verwendet, kann der Energieausweis wahlweise auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs oder des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden. Liegen jedoch keine geeigneten Verbrauchsdaten vor, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Bedarfsausweis erstellen zu lassen.

Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, für die ein Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Wurden jedoch Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, durch die das Gebäude das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt, ist auch ein Verbrauchsausweis möglich.

Die Entscheidung über die Ausweisart sollte auch mit Blick auf Modernisierungsempfehlungen getroffen werden. Die Einsparungen durch Modernisierungen können auf der Basis eines Bedarfsausweises, der auf einer technischen Analyse des Gebäudes basiert und eine vom Nutzerverhalten unabhängige energetische Bewertung ermöglicht, präziser ermittelt werden.